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HGB § 368

Handelsgesetzbuch

(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.

(2) Diese Vorschrift ist auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters entsprechend anzuwenden, auf das Pfandrecht des Frachtführers, Verfrachters und Spediteurs auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Vertrag ein Handelsgeschäft ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 7/07 BSch
30. Mai 2008
3 U 7/07 BSch 30. Mai 2008
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 205/03
21. Juli 2004
13 U 205/03 21. Juli 2004