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HGB § 37a

Handelsgesetzbuch

(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.

(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

(4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 Satz 2 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 19 HRB 25835
4. Juli 2024
19 HRB 25835 4. Juli 2024
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 16/24
13. Mai 2024
22 W 16/24 13. Mai 2024
Beschluss vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - 7 V 7073/21
5. Juli 2021
7 V 7073/21 5. Juli 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 489/14
20. März 2017
4 A 489/14 20. März 2017
Urteil vom Landgericht Essen - 35 KLs 27/12
15. April 2013
35 KLs 27/12 15. April 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 61/12
30. Oktober 2012
I-4 U 61/12 30. Oktober 2012
Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 50/06
22. Juni 2006
14 O 50/06 22. Juni 2006
Beschluss vom Landgericht Göttingen (3. Zivilkammer) - 3 T 1/05
12. Juli 2005
3 T 1/05 12. Juli 2005
Urteil vom Landgericht Stuttgart - 20 O 12/03
11. März 2003
20 O 12/03 11. März 2003