HGB § 434 Außervertragliche Ansprüche

Handelsgesetzbuch

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 87/14
10. Dezember 2015
I ZR 87/14 10. Dezember 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 212/13
17. September 2015
I ZR 212/13 17. September 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 217/12
8. Mai 2014
I ZR 217/12 8. Mai 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 27/12
26. Februar 2014
I-18 U 27/12 26. Februar 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 U 48/05
18. Oktober 2006
15 U 48/05 18. Oktober 2006