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HGB § 456 Fälligkeit der Vergütung

Handelsgesetzbuch

Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Landgericht Weiden - 15 O 506/24
20. November 2024
15 O 506/24 20. November 2024