HGB § 460 Sammelladung

Handelsgesetzbuch

(1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken.

(2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umständen nach angemessene Vergütung verlangen, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 173/10
9. Februar 2011
3 U 173/10 9. Februar 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 140/09
24. Februar 2010
3 U 140/09 24. Februar 2010