Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versendung übergebenen Gut des Versenders oder eines Dritten, der der Versendung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Versenders hat der Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht- und Lagerverträgen. § 440 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
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HGB § 464 Pfandrecht des Spediteurs
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 104/04
9. Dezember 2004
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9 U 104/04 | 9. Dezember 2004 |