Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 104/04

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.04.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, eine Textilhandelsgesellschaft, hat gegen das beklagte Fracht- und Speditionsunternehmen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Herausgabeanordnung gestellt, weil die Beklagte wegen inkonnexer Forderungen ein ihr tatsächlich nicht zustehendes Pfandrecht ausgeübt und die ihr gehörigen Waren rechtswidrig zurückbehalten habe. Nach Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung und Herausgabe der Gegenstände an die Klägerin hat diese den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Feststellung, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren erledigt habe, zurückgewiesen, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr ein Herausgabeanspruch zustehe. Die Klägerin habe keine substantiierten Einwendungen gegen die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen erhoben. Ein pauschales Bestreiten der Forderungen sei nicht ausreichend. Der Herausgabeanspruch ergebe sich auch nicht aus § 1218 Abs. 1 BGB. Die Klägerin habe zwar beim Amtsgericht Oberhausen EUR 35.722,20 hinterlegt. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um den Einkaufswert der zurückbehaltenen Waren. Dieser sei jedoch keine geeignete Grundlage für die Bestimmung der Höhe einer zu leistenden anderweitigen Sicherheit im Sinne der genannten Vorschrift. Vielmehr sei auf den objektiv zu erzielenden Wert (Verkehrswert) bei einem freihändigen Verkauf abzustellen, der vorliegend den Einkaufswert bei weitem übersteige.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung der Klägerin. Diese vertritt die Auffassung, sie habe die angeblichen Forderungen der Beklagten hinreichend bestritten. Ein pauschales Bestreiten reiche nämlich aus. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der heute geltenden Fassung des § 441 HGB. Außerdem sei die hinterlegte Sicherheit in Höhe von EUR 35.722,20 ausreichend. Die Beklagte sei ein Speditionsunternehmen, das keine Erfahrung mit dem Verkauf von Modeartikeln habe. Sie hätte deshalb im Wege des freihändigen Verkaufs nicht einmal den Einkaufspreis erzielen können.
Die Klägerin stellt den Antrag:
das am 05.04.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Freiburg, Az.: 12 O 17/04, abzuändern und festzustellen, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren erledigt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, ein pauschales Bestreiten reiche nicht aus. Außerdem habe die Klägerin gegen die Forderungen, auf welche das Pfandrecht gestützt sei, nur zu einem Teil die Aufrechnung erklärt, im Übrigen seien die klägerischen Forderungen unbestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet, weil die Beklagte dem Herausgabeverlangen der Klägerin ein nach den §§ 441, 464 HGB begründetes Pfandrecht entgegensetzen konnte und die Klägerin keine ausreichende Sicherheit im Sinne von § 1218 Abs. 1 BGB hinterlegt hat.
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1. Gemäß § 441 Abs. 1 HGB hat der Frachtführer wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen (so genannten "inkonnexen Forderungen") ein Pfandrecht an dem Gut. Nach herrschender Auffassung, der der Senat folgt, sind Forderungen auch dann unbestritten, wenn der Schuldner sie nur pauschal in Abrede stellt (vgl. Koller, TransportR 5.A. § 441 Rdnr.11 m.w.N.; Andresen, TranspR 2004 Sonderbeilage zu Heft 3 S.V).
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Ursprünglich hatte der Entwurf der Bundesregierung des Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) lediglich vorgesehen, dass dem Frachtführer wegen Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Frachtverträgen ein Pfandrecht dann zustehen sollte, wenn diese entweder anerkannt oder rechtskräftig festgestellt waren (§ 440 Abs. 1 des Entwurfs, BT-Drucksache 13/8445). Zur Begründung wurde ausgeführt (a.a.O. S. 80), dass der Referentenentwurf noch - im Anschluss an eine vergleichbare Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 Anlage GüKUMB - alle unstreitigen Forderungen habe einbeziehen wollen. Die Beschränkung auf anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen erfolge aus Gründen der Rechtssicherheit. Damit würden im Rahmen der Geltendmachung des Pfandrechts Streitigkeiten darüber vermieden, ob im konkreten Fall die zu sichernde Forderung bereits unstreitig gestellt sei oder nicht. Die jetzige Fassung wurde auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages beschlossen. Zur Begründung hatte der Ausschuss dargelegt, dass ein Anknüpfen an ein „Anerkenntnis“ im Ergebnis dazu führen würde, dass das inkonnexe Pfandrecht keine praktische Bedeutung erlangen würde. Die Ersetzung der Worte „anerkannter oder rechtskräftig festgestellter“ durch „unbestrittener“ solle ermöglichen, dass sich der Pfandgläubiger aus dem Pfand befriedigen könne, ohne zuvor eine Erklärung des Schuldners abwarten zu müssen (BT-Drucksache 13/10014 S. 49).
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Die Erstreckung des Pfandrechts auf "unbestrittene" Forderungen erschöpft sich jedoch nicht darin, dass der Pfandgläubiger davon freigestellt werden soll, vor Geltendmachung des Pfandrechts eine Stellungnahme des Schuldners einzuholen, zu der dieser zunächst ohnehin nicht verpflichtet ist. Wesentlich ist vielmehr, dass nunmehr auch inkonnexe Forderungen gesichert sind. Mit der Ausdehnung des Frachtführerpfandrechts auf inkonnexe Forderungen gegenüber demselben Absender hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere im Hinblick auf die wachsende Umlaufgeschwindigkeit der Güter eine Rechnungsstellung durch den Frachtführer im Regelfall erst dann erfolgt, wenn dieser bereits wieder den Besitz an dem Gut verloren hat. Nach alter Gesetzesfassung lief das als Besitzpfandrecht ausgestaltete gesetzliche Frachtführerpfandrecht in vielen Fällen dadurch leer, dass es auf so genannte konnexe Forderungen beschränkt blieb. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Frachtführer bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit einem Absender seine durch laufende Rechnung aufgelaufenen Forderungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Absenders dinglich abgesichert weiß. Damit wurde dem berechtigten Sicherungsinteresse des Frachtführers Rechnung getragen (BT-Drucksache 13/8445 S. 80; vgl. auch BGHZ 150, 326). Dieser Zielsetzung widerspräche es, ein lediglich pauschales Bestreiten durch den Absender ausreichen zu lassen.
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Ein solch restriktives Gesetzesverständnis wäre auch aus systematischen Gründen nicht haltbar. § 22 Abs. 1 Satz 2 GüKUMB, Vorbild der heute geltenden Gesetzesfassung des § 441 HGB, sah ähnlich wie heute § 20 Nr. 2 ADSp vor, dass der Unternehmer das Pfandrecht auch wegen unbestrittener Forderungen aus früheren Beförderungsverträgen geltend machen konnte. Zu § 20 Nr. 2 ADSp ist anerkannt, dass ein pauschales Bestreiten nicht ausreicht (vgl. Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht 7. Aufl. Rdnr. 155, 129 zu § 50 ADSp a.F.; Blanck, ADSp § 50 Rdnr. 9; MünchKomm/Bydlinski ADSp § 50 Rdnr. 41; Büchner/Ketterl, TranspR 1991, 125, 126; a.A. OLG Köln TranspR 1985, 26, 28).
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Auch zu dem Aufrechnungsverbot nach § 19 ADSp (§ 32 ADSp a.F.), vertritt die ganz herrschende Auffassung, dass der Aufrechnungsgegner substantiiert bestreiten muss. § 19 ADSp regelt den mit § 441 HGB vergleichbaren Interessenkonflikt, dass sich der Aufrechnende durch die Aufrechnungserklärung unmittelbar schadlos halten will, um nicht ggf. auf eine mühsame Rechtsdurchsetzung durch Klagerhebung verwiesen zu werden. Er hat somit nicht nur ein Befriedigungs-, sondern auch ein Sicherungsinteresse im Vergleich zu der sonst aus seiner (Vor)Leistung drohenden Gefahr, seinen Gegenanspruch beispielsweise wegen Insolvenz des Schuldners nicht mehr durchsetzen zu können. Diesem Interesse wird allerdings nur unter bestimmten Umständen Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Diese Regelung wird seit jeher in dem Sinne verstanden, dass sie eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Spediteurs nicht schlechthin ausschließen soll. Sie soll nur verhindern, dass die Durchsetzung der Ansprüche des Spediteurs durch die Aufrechnung mit Gegenforderungen hingehalten wird, die nach Grund und Höhe streitig sind und daher der Aufklärung bedürfen. Wenn § 19 ADSp deshalb die Aufrechnung nur mit solchen fälligen Gegenforderungen zulässt, denen kein Einwand entgegensteht, so ist das dahin zu verstehen, dass der Spediteur in der Lage sein muss, der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung mit Einwendungen - im weitesten Sinne - zu begegnen, die nicht ohne weiteres als unbegründet erkannt werden können und daher eine sofortige Entscheidung über den Aufrechnungseinwand zu Gunsten des Auftraggebers nicht zulassen. Der Spediteur ist daher genötigt, sich zu der Gegenforderung substantiiert zu erklären, um die Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufrechnung zu ermöglichen (BGHZ 12, 136).
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Die berechtigten Belange des Pfandgläubigers würden in unzumutbarer Weise hintangestellt, könnte der Schuldner mit dem nicht näher begründeten Hinweis, er bestreite die Forderung, dessen Interesse an der Sicherung seiner Forderungen gegen den Schuldner lahmlegen. Dadurch wird der Absender auch nicht übermäßig in seinen Rechten belastet. Das gesetzliche Pfandrecht nach § 441 HGB entsteht auch bei der hier vertretenen erweiternden Auslegung nur dann, wenn, was im Streitfall gegebenenfalls nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zu klären ist, die klägerische Forderung, die durch das Pfandrecht gesichert werden soll, tatsächlich besteht.
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Schließlich hat sich der Schuldner auch im gerichtlichen Erkenntnisverfahren substantiiert zu den geltend gemachten Forderungen zu äußern (§ 138 Abs.2 ZPO). Es besteht kein Grund, ihn in Bezug auf das gesetzliche Pfandrecht, das nicht nur das tatsächliche Bestehen der klägerischen Forderung voraussetzt, sondern zusätzlich das einschränkende Erfordernis hat, dass die Forderung unbestritten ist, über die prozessualen Regeln hinausgehend zu privilegieren.
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2. Die von der Beklagten geltend gemachte Forderung ergibt sich aus der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereichten offenen Postenliste mit Stichdatum 06.02.2004. Diese offene Postenliste gliedert sich auf in die Positionen „fällige Forderungen aus laufenden Leistungen“ in Höhe von insgesamt EUR 143.335,13 und „fällige Forderungen aus unberechtigten Zahlungsabzügen“. Die zuletzt genannte Position beläuft sich auf insgesamt EUR 215.667,03. Hiervon werden dort in Abzug zu gebracht eine von der Klägerin erbrachte Zahlung in Höhe von EUR 124.000,00 sowie weitere geringfügige Beträge, so dass die Beklagte saldiert hieraus noch EUR 89.925,51 geltend macht. Hierbei handelt es sich, wie von der Beklagten bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen worden ist, um Abzüge, die die Klägerin an den dort aufgeführten Rechnungen vorgenommen hat, weil sie hinsichtlich früherer, nicht streitgegenständlicher Forderungen, an die Beklagte Überzahlungen erbracht habe. In Höhe dieser Überzahlungen hat die Klägerin die in der Übersicht aufgeführten Beträge in Abzug gebracht. Die dem Pfandrecht der Beklagten zugrunde liegenden Forderungen sind demnach als solche nicht bestritten, vielmehr hat die Klägerin in Höhe der vorgenannten Abzüge Aufrechnung erklärt und die Zahlungsbeträge entsprechend gekürzt.
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Es kann offen bleiben, ob eine solche Vorgehensweise, wie die Beklagte meint, gegen das Aufrechnungsverbot nach § 19 ADSp verstößt. Gleichfalls kann offen bleiben, ob sich das Tatbestandsmerkmal der „unbestrittenen Forderung“ auch auf Ansprüche bezieht, die lediglich durch Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen erloschen sein sollen. Vorliegend hat die Klägerin nämlich hinsichtlich der unter der Bezeichnung „fällige Forderungen aus laufenden Leistungen“ in Höhe von insgesamt EUR 143.386,14 keinerlei konkrete Einwendungen, auch nicht in Form einer Aufrechnung, erhoben. Die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, der gesamte Forderungsbetrag stehe in Streit, ist, wie dargelegt, unbeachtlich.
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3. Gemäß §§ 441,464 HGB §§ 1257, 1218 Abs. 1 BGB kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen, wenn eine wesentliche Minderung des Wertes des Pfandes zu besorgen ist. Eine solche wesentliche Minderung des Wertes des Pfandes ist vorliegend infolge der von der Klägerin glaubhaft gemachten innerhalb weniger Wochen zu erwartenden, saisonbedingten Verringerung des Wertes der Ware anzunehmen. Die anderweitige Sicherheit ist nach Maßgabe der § 232 ff. BGB zu leisten. Für den Wert der zu leistenden Sicherheit kommt es auf den Wert an, den das Pfand zum Zeitpunkt der Rückforderung hat (Staudinger/Wiegand, BGB, [Oktober 2001] § 1218 Rdnr. 6). Maßgeblich ist allerdings nicht der Preis, den die Klägerin im Einzelhandel als Verkaufspreis erzielen kann. Die Verwertung des Pfandes erfolgt nämlich nach den §§ 441,464 HGB, 1257, 1228 Abs. 1, 1235 BGB im Wege öffentlicher Versteigerung, es sei denn, das Pfand hätte einen Börsen- oder Marktpreis, wofür vorliegend nichts vorgetragen ist. Folglich kommt weder der Verkaufspreis im Einzelhandel noch ein Bruchteil hiervon als geeignete Anknüpfungsgrundlage für die Höhe der zu stellenden Sicherheit in Betracht. Ob, wie von der Klägerin befürwortet, der Einkaufspreis als geeignete Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Die Parteien haben nämlich über den tatsächlichen Einkaufspreis unterschiedliche Angaben gemacht und zur Glaubhaftmachung jeweils eidesstattliche Versicherungen nebst schriftlichen Aufstellungen vorgelegt. Welche dieser Angaben zutreffend ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, so dass offen bleibt, ob die Klägerin eine ausreichende Sicherheit geleistet hat. Das Risiko der Beweislosigkeit geht mit der Klägerin heim, weshalb die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen war.
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Die Entscheidung beruht im Übrigen auf § 97 ZPO.

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