Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
HGB § 475h Abweichende Vereinbarungen
Handelsgesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.