HGB § 476 Reeder

Handelsgesetzbuch

Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht (8. Senat) - 8 AZR 643/14
23. Juni 2016
8 AZR 643/14 23. Juni 2016