Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.
HGB § 475a Verjährung
Handelsgesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 U 114/21
22. August 2022
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16 U 114/21 | 22. August 2022 |
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 U 48/05
18. Oktober 2006
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15 U 48/05 | 18. Oktober 2006 |