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HGB § 477 Ausrüster

Handelsgesetzbuch

(1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.

(2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.

(3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem Dritten als Reeder in Anspruch genommen, so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt, wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendmachung des Anspruchs den Namen und die Anschrift des Ausrüsters mitteilt.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 143/19
16. Mai 2024
3 U 143/19 16. Mai 2024
Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe - 22 U 1/21 RHSch
15. Januar 2024
22 U 1/21 RHSch 15. Januar 2024
Urteil vom Landgericht Hamburg (35. Zivilkammer) - 335 O 34/16
22. September 2016
335 O 34/16 22. September 2016