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HGB § 484 Verpackung. Kennzeichnung

Handelsgesetzbuch

Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Verfrachter keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel zur Beförderung übergeben werden, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, hat der Befrachter das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Befrachter hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht (8. Senat) - 8 AZR 643/14
23. Juni 2016
8 AZR 643/14 23. Juni 2016
Urteil vom Landgericht Dortmund - 16 O 168/08
11. September 2014
16 O 168/08 11. September 2014
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 K 84/08
30. September 2010
11 K 84/08 30. September 2010