Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
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HGB § 501 Haftung für andere
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Hamburg (17. Kammer für Handelssachen) - 417 HKO 17/16
4. Juli 2016
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417 HKO 17/16 | 4. Juli 2016 |
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Urteil vom Landgericht Hamburg (9. Kammer für Handelssachen) - 409 HKO 73/14
8. Januar 2015
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409 HKO 73/14 | 8. Januar 2015 |
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Urteil vom Landgericht Hamburg (13. Kammer für Handelssachen) - 413 HKO 4/14
2. Oktober 2014
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413 HKO 4/14 | 2. Oktober 2014 |