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HGB § 50

Handelsgesetzbuch

(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.

(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.

(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 124/25
7. Oktober 2025
3 W 124/25 7. Oktober 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 137/23
8. Juli 2025
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 128/23
22. Februar 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 L 278/22
5. Dezember 2022
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Urteil vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZR 235/20
15. Februar 2022
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Urteil vom Landgericht Berlin (3. Zivilkammer) - 3 O 242/20
20. April 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 253/20
15. Januar 2021
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Urteil vom Landgericht Darmstadt (1. Zivilkammer) - 1 O 109/19
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8. Januar 2019
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 471/18
14. Mai 2018
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