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HGB § 55

Handelsgesetzbuch

(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen.

(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß von Geschäften bevollmächtigt sie nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren.

(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.

(4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält, entgegenzunehmen; sie können die dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 SLa 331/25
26. November 2025
12 SLa 331/25 26. November 2025
Urteil vom Oberlandesgericht München - 29 U 310/21
17. Oktober 2024
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Endurteil vom Amtsgericht Erding - 9 C 6697/19
24. Juni 2020
9 C 6697/19 24. Juni 2020
Endurteil vom Amtsgericht Erding - 3 C 5140/18
24. Juli 2019
3 C 5140/18 24. Juli 2019
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 16 O 261/09
19. Februar 2016
16 O 261/09 19. Februar 2016
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - 7 K 7108/13
24. November 2015
7 K 7108/13 24. November 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 87/09
15. Juli 2011
I-23 U 87/09 15. Juli 2011
Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 103/11
21. Juni 2011
3 O 103/11 21. Juni 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 51/11 + I-10 W 42/11
5. Mai 2011
I-10 U 51/11 + I-10 W 42/11 5. Mai 2011