HGB § 55

Handelsgesetzbuch

(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen.

(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß von Geschäften bevollmächtigt sie nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren.

(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.

(4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält, entgegenzunehmen; sie können die dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen.

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Zitiert von

Endurteil vom Amtsgericht Erding - 9 C 6697/19
24. Juni 2020
9 C 6697/19 24. Juni 2020
Endurteil vom Amtsgericht Erding - 3 C 5140/18
24. Juli 2019
3 C 5140/18 24. Juli 2019
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 16 O 261/09
19. Februar 2016
16 O 261/09 19. Februar 2016