HGB § 57

Handelsgesetzbuch

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von