Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.
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HGB § 58
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 308/17
16. März 2018
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1 O 308/17 | 16. März 2018 |