Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.
HGB § 610 Konkurrierende Ansprüche
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landgericht Hamburg (7. Kammer für Handelssachen) - 407 HKO 8/14
6. November 2014
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407 HKO 8/14 | 6. November 2014 |