HGB § 75

Handelsgesetzbuch

(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 71 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.

(2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.

(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch auf die Entschädigung.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 324/17
8. Februar 2018
5 Sa 324/17 8. Februar 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Sa 339/17
24. Januar 2018
3 Sa 339/17 24. Januar 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Sa 202/16
12. April 2017
3 Sa 202/16 12. April 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 245/12
30. April 2014
I ZR 245/12 30. April 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (16. Kammer) - 16 Sa 563/12
9. Januar 2013
16 Sa 563/12 9. Januar 2013