HGrG § 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann es das für die Finanzen zuständige Ministerium von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.

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