Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann es das für die Finanzen zuständige Ministerium von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
HGrG § 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.