HGrG § 3 Wirkungen des Haushaltsplans

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

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