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HGrG § 4 Haushaltsjahr

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsischer Staatsgerichtshof - 1/10
16. Dezember 2011
1/10 16. Dezember 2011