In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:
- 1.
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- a)
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das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c, - b)
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das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
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- a)
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die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste, - b)
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die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste, - c)
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der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b, - d)
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das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c, - e)
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das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
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die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.