Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes oder des Landes notwendig sind.
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HGrG § 5 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Referenzen
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Zitiert von
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Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvF 1/22
22. November 2022
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2 BvF 1/22 | 22. November 2022 |
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Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 16a D 20.885
21. September 2022
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16a D 20.885 | 21. September 2022 |