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HGrG § 5 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes oder des Landes notwendig sind.

Referenzen

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Zitiert von

Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvF 1/22
22. November 2022
2 BvF 1/22 22. November 2022
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 16a D 20.885
21. September 2022
16a D 20.885 21. September 2022