(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.
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zu erwartenden Einnahmen, - 2.
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voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und - 3.
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voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.