HGrG § 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsischer Staatsgerichtshof - 1/10
16. Dezember 2011
1/10 16. Dezember 2011