Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

HGrG § 9 Geltungsdauer der Haushaltspläne

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH N 7/21
1. April 2022
VGH N 7/21 1. April 2022
Urteil vom Unknown court - VerfGH 12/11
30. Oktober 2012
VerfGH 12/11 30. Oktober 2012