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HHG § 3 Erweiterung des Personenkreises

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen

a)
in anderen als den dort bezeichneten Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Gewahrsam genommen wurden oder
b)
ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch andere Maßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen Berechtigten gleichzustellen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen - P.St. 2891
1. Dezember 2023
P.St. 2891 1. Dezember 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (3. Kammer) - 3 L 2412/20.GI
11. August 2020
3 L 2412/20.GI 11. August 2020
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (28. Senat) - 28 A 809/14.D
28. September 2015
28 A 809/14.D 28. September 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (28. Kammer) - 28 K 419/12.WI.D
25. Februar 2014
28 K 419/12.WI.D 25. Februar 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 58/11.KS
17. Januar 2013
1 K 58/11.KS 17. Januar 2013
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Senat für Personalvertretungssachen (Bund)) - 22 A 73/11.PV
29. September 2011
22 A 73/11.PV 29. September 2011