Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Registers zu erlassen. Die Allgemeinverfügung kann öffentlich bekannt gemacht werden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
HkNDV § 34 Nutzungsbedingungen
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.