Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Registers zu erlassen. Die Allgemeinverfügung kann öffentlich bekannt gemacht werden.
HkNDV § 34 Nutzungsbedingungen
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
Referenzen
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