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HOAI 2013 § 2 Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

1.
Vorplanungsergebnisse,
2.
Mengenschätzungen,
3.
erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
4.
Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.
Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

1.
durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
2.
Mengenberechnungen und
3.
für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.
Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 138/23
5. November 2025
11 U 138/23 5. November 2025
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 EO 16/25
30. Oktober 2025
4 EO 16/25 30. Oktober 2025
Endurteil vom Amtsgericht München - 1291 C 22058/24 WEG
21. Juli 2025
1291 C 22058/24 WEG 21. Juli 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 U 38/24
20. Mai 2025
2 U 38/24 20. Mai 2025
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 32 U 480/23 e
12. Dezember 2024
32 U 480/23 e 12. Dezember 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 U 96/23
16. Mai 2024
2 U 96/23 16. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 49/21
29. November 2022
24 U 49/21 29. November 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 39/21
6. Oktober 2021
14 U 39/21 6. Oktober 2021
Urteil vom Landgericht Essen - 6 O 351/17
28. Dezember 2017
6 O 351/17 28. Dezember 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 U 48/11
13. April 2017
1 U 48/11 13. April 2017