Als Höchstbeträge, bis zu denen die Herstellungskosten von Schutzräumen bei Bemessung der erhöhten Absetzungen nach § 7 oder § 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes berücksichtigt werden können, werden festgesetzt:
- 1.
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bei Hausschutzräumen in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten) die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge; - 2.
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bei Hausschutzräumen in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten) die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge; - 3.
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bei Hausschutzräumen in Form selbständiger Bauten (Außenbauten) die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge.