Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 und des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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HöBetrV Eingangsformel
Verordnung über die Höchstbeträge der steuerlich begünstigten Herstellungskosten von Schutzräumen im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes
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