Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser
- 1.
sich von mindestens 27 000 Euro auf weniger als 27 000 Euro verringert hat, - 2.
sich von weniger als 54 000 Euro auf mindestens 54 000 Euro erhöht hat oder - 3.
erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54 000 Euro beträgt.