HolzbhAusbV § 10 Aufheben von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin für Handwerk und Industrie sind nicht mehr anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von