(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in höchstens 80 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.
- 1.
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Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: - a)
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Anfertigen eines plastischen Werkstückes und - b)
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Anfertigen eines ornamentalen Werkstückes.
- 2.
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Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht: Anfertigen einer Holzbildhauerarbeit nach Modell oder nach Entwurf.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
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im Prüfungsfach Technologie: - a)
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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, - b)
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Energieeinsparung und umweltgerechter Umgang mit Werk- und Hilfsstoffen, - c)
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Werkstoffe und Hilfsstoffe, - d)
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Werkzeuge, Meß- und Prüfgeräte, - e)
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Übertragen von Maßen, Vergrößern und Verkleinern, - f)
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Bearbeitungstechniken, - g)
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Verbindungstechniken, - h)
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Oberflächengestaltungs- und Oberflächenbeschichtungstechniken, - i)
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Montage- und Versetztechniken, - k)
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Festigkeits- und Kräfteberechnungen, - l)
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Kopier-, Ergänzungs- und Reparaturarbeiten;
- 2.
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im Prüfungsfach Arbeitsplanung: - a)
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Kunstgeschichte und Gestaltungselemente, - b)
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Entwerfen, Planen und Vorbereiten einer Arbeit, - c)
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Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen, - d)
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Materialbedarf und Fertigungskosten;
- 3.
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im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.