HolzbInstrmMAusbV Anlage (zu § 5 Abs. 1)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 112 - 116)

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
d)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen





































während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4)
a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
b)
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
d)
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
e)
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten
g)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
h)
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung
(§ 4 Nr. 5)
a)
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
b)
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
c)
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen
d)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
e)
durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern
4      
6 Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen
(§ 4 Nr. 6)
a)
Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
b)
mit Winkellehren und mit Winkelmessern messen
c)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
d)
Werkstücke kennzeichnen
4      
e)
ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
  2    
f)
Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
g)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
      2
7 Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 7)
a)
Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden
b)
Grundbegriffe der Normung anwenden
4      
c)
Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
d)
Zeichnungen lesen und anwenden
    2  
e)
Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung
      2
8 Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten
(§ 4 Nr. 8)
Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen 2      
9 Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung
(§ 4 Nr. 9)
a)
Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen
2      
b)
Hölzer und Metalle lagern
    2  
c)
Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern
      2
10 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
(§ 4 Nr. 10)
a)
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigen
b)
Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
3      
c)
Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten
  2    
11 manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen
(§ 4 Nr. 11)
a)
Werkzeuge auswählen
b)
Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeiten
c)
Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten
7      
d)
vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten
    6  
e)
besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwenden
f)
Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen
      5
12 Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 12)
a)
Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen
2      
b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen
    2  
13 Anfertigen von Klappenmechanikteilen
(§ 4 Nr. 13)
a)
Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählen
b)
Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten
9      
c)
Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeiten
d)
Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählen
e)
Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren
  12    
f)
Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeiten
g)
Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten
      8
14 Fügen
(§ 4 Nr. 14)
a)
Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmen
b)
Einzelteile durch Löten verbinden
2      
c)
Mechanikteile zusammenpassen und ausrichten
d)
Klappenteile durch Löten verbinden
  4    
e)
Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden
      4
15 Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen
(§ 4 Nr. 15)
a)
Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellen
b)
Schnittwerkzeuge schärfen
c)
Maßgenauigkeit prüfen
  6    
16 Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall
(§ 4 Nr. 16)
a)
Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellen
b)
zylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen
      7
17 Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Nr. 17)
a)
Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachten
b)
für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen
c)
metallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren
3      
d)
für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen
e)
Hölzer mit Schutzmitteln imprägnieren
f)
Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben
      3
18 Bohren von Ton- und Säulchenlöchern
(§ 4 Nr. 18)
a)
Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheiden
b)
Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördeln
c)
Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen
      5
19 Anbringen und Bearbeiten von Säulchen
(§ 4 Nr. 19)
a)
Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringen
b)
Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten
5      
c)
Säulchen parallel fräsen
    2  
20 Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik
(§ 4 Nr. 20)
a)
Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen
5      
b)
Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauen
c)
Funktionsprüfung durchführen
    12  
21 Spielfertigmachen von Instrumenten
(§ 4 Nr. 21)
a)
Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montieren
b)
Instrument auf Luftdichtigkeit prüfen
c)
Instrument spielbar machen und Endkontrolle durchführen
d)
Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen
      8
22 Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Nr. 22)
a)
Fehleranalyse durchführen
b)
Reparaturumfang festlegen
c)
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
d)
Instrument demontieren
e)
Defekte beseitigen
f)
Instrument zusammenbauen und prüfen
      6

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