(Fundstelle: BGBl. I 1997, 112 - 116)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
- d)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
- b)
-
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
- d)
-
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
- e)
-
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten
- g)
-
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
- h)
-
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
- b)
-
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
- c)
-
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen
- d)
-
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
- e)
-
durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern
4
6
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
- b)
-
mit Winkellehren und mit Winkelmessern messen
- c)
-
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- d)
-
Werkstücke kennzeichnen
4
- e)
-
ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
2
- f)
-
Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- g)
-
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
2
7
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden
- b)
-
Grundbegriffe der Normung anwenden
4
- c)
-
Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
- d)
-
Zeichnungen lesen und anwenden
2
- e)
-
Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung
2
8
Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten
(§ 4 Nr. 8)
Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen
2
9
Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen
2
- b)
-
Hölzer und Metalle lagern
2
- c)
-
Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern
2
10
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigen
- b)
-
Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
3
- c)
-
Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten
2
11
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Werkzeuge auswählen
- b)
-
Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeiten
- c)
-
Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten
7
- d)
-
vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten
6
- e)
-
besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwenden
- f)
-
Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen
5
12
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen
2
- b)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen
2
13
Anfertigen von Klappenmechanikteilen
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählen
- b)
-
Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten
9
- c)
-
Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeiten
- d)
-
Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählen
- e)
-
Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren
12
- f)
-
Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeiten
- g)
-
Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten
8
14
Fügen
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmen
- b)
-
Einzelteile durch Löten verbinden
2
- c)
-
Mechanikteile zusammenpassen und ausrichten
- d)
-
Klappenteile durch Löten verbinden
4
- e)
-
Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden
4
15
Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen
(§ 4 Nr. 15)
- a)
-
Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellen
- b)
-
Schnittwerkzeuge schärfen
- c)
-
Maßgenauigkeit prüfen
6
16
Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall
(§ 4 Nr. 16)
- a)
-
Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellen
- b)
-
zylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen
7
17
Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Nr. 17)
- a)
-
Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachten
- b)
-
für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen
- c)
-
metallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren
3
- d)
-
für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen
- e)
-
Hölzer mit Schutzmitteln imprägnieren
- f)
-
Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben
3
18
Bohren von Ton- und Säulchenlöchern
(§ 4 Nr. 18)
- a)
-
Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheiden
- b)
-
Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördeln
- c)
-
Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen
5
19
Anbringen und Bearbeiten von Säulchen
(§ 4 Nr. 19)
- a)
-
Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringen
- b)
-
Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten
5
- c)
-
Säulchen parallel fräsen
2
20
Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik
(§ 4 Nr. 20)
- a)
-
Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen
5
- b)
-
Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauen
- c)
-
Funktionsprüfung durchführen
12
21
Spielfertigmachen von Instrumenten
(§ 4 Nr. 21)
- a)
-
Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montieren
- b)
-
Instrument auf Luftdichtigkeit prüfen
- c)
-
Instrument spielbar machen und Endkontrolle durchführen
- d)
-
Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen
8
22
Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Nr. 22)
- a)
-
Fehleranalyse durchführen
- b)
-
Reparaturumfang festlegen
- c)
-
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
- d)
-
Instrument demontieren
- e)
-
Defekte beseitigen
- f)
-
Instrument zusammenbauen und prüfen
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