Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
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HolzSpielzMAusbV 1996 § 1 Anwendungsbereich
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
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