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HörAkAusbV § 5 Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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