Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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HörAkAusbV § 5 Ausbildungsplan
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
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