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HörAkAusbV § 9 Prüfungsbereiche

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Dreidimensionale Abbilder und
2.
Audiologische Kenndaten.

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