HRegGebV § 4 Zurückweisung

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen

Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 22/11
23. Februar 2011
3 W 22/11 23. Februar 2011