Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
HRegGebV § 4 Zurückweisung
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 22/11
23. Februar 2011
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3 W 22/11 | 23. Februar 2011 |