bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.
Ersteintragung
- –
-
eines Einzelkaufmanns
- –
-
einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern
100,00 €
- –
-
einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um
40,00 €
- –
-
eines Einzelkaufmanns
- –
-
einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern
180,00 €
- –
-
einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um
70,00 €
Errichtung einer Zweigniederlassung
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes
Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.
- –
-
einem Einzelkaufmann
- –
-
einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern
80,00 €
- –
-
einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern:
- –
-
– Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um
40,00 €
- –
-
– Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um
10,00 €
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
- –
-
in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
- –
-
in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Sonstige spätere Eintragung
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
- –
-
einem Einzelkaufmann
- –
-
einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern
60,00 €
- –
-
einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern
70,00 €
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils
30,00 €
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen
30,00 €
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.
Ersteintragung
150,00 €
Die Gebühr 2100 beträgt
240,00 €
300,00 €
Die Gebühr 2102 beträgt
360,00 €
- –
-
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- –
-
einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
- –
-
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
Errichtung einer Zweigniederlassung
Verlegung des Sitzes
Besondere spätere Eintragung
- –
-
der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung
270,00 €
- –
-
der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG
210,00 €
- –
-
in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
- –
-
in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
210,00 €
Sonstige spätere Eintragung
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
Die Gebühr 2500 beträgt jeweils
40,00 €
Die Gebühren 2500 und 2501 betragen
30,00 €
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.
Ersteintragung
- –
-
außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
- –
-
aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
Errichtung einer Zweigniederlassung
Verlegung des Sitzes
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
- –
-
in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
- –
-
in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Sonstige spätere Eintragung
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
Die Gebühr 3500 beträgt jeweils
60,00 €
Die Gebühren 3500 und 3501 betragen
30,00 €
Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils
30,00 €
Die Gebühr 4000 beträgt
30,00 €
Mit den Gebühren 5001 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten.
- –
-
der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG)
- –
-
der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG)
- –
-
der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG)
40,00 €
- –
-
der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG)
- –
-
des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG)
- –
-
von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG
50,00 €
für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.
2,00 €
– mindestens
25,00 €