HRG § 30 Festsetzung von Zulassungszahlen

Hochschulrahmengesetz

(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.

(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.

(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.

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Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14
19. Dezember 2017
1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 19. Dezember 2017
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 NB 135/11
9. Dezember 2011
2 NB 135/11 9. Dezember 2011
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - NC 9 S 1429/10
17. Februar 2011
NC 9 S 1429/10 17. Februar 2011
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - NC 9 S 357/10
13. August 2010
NC 9 S 357/10 13. August 2010
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 273/09.NC
14. Juli 2009
2 B 273/09.NC 14. Juli 2009