HRG § 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Hochschulrahmengesetz

Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 92/09
8. Januar 2010
1 M 92/09 8. Januar 2010