HRG § 5 Staatliche Finanzierung

Hochschulrahmengesetz

Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 442/20
25. August 2022
13 A 442/20 25. August 2022