Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.
HRG § 5 Staatliche Finanzierung
Hochschulrahmengesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 442/20
25. August 2022
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13 A 442/20 | 25. August 2022 |