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HRG § 5 Staatliche Finanzierung

Hochschulrahmengesetz

Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht - B 2 U 19/21 R
22. Juni 2023
B 2 U 19/21 R 22. Juni 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 442/20
25. August 2022
13 A 442/20 25. August 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 B 1/05
2. Februar 2005
1 B 1/05 2. Februar 2005
Urteil vom Landgericht Bonn - 22 B 10/01
4. Juli 2002
22 B 10/01 4. Juli 2002