HRG § 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Hochschulrahmengesetz

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg (22. Kammer) - 22 Ca 264/15
24. Februar 2016
22 Ca 264/15 24. Februar 2016
Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 2 Ca 2470/14
25. Februar 2015
2 Ca 2470/14 25. Februar 2015
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 NB 8/13
22. März 2013
2 NB 8/13 22. März 2013
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 452/04
22. Juni 2004
4 S 452/04 22. Juni 2004