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HRG § 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Hochschulrahmengesetz

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 390/09
6. April 2011
7 K 390/09 6. April 2011