Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
HRG § 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Hochschulrahmengesetz
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 390/09
6. April 2011
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7 K 390/09 | 6. April 2011 |