Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
HRG § 7 Ziel des Studiums
Hochschulrahmengesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 59/18
13. November 2018
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6 K 59/18 | 13. November 2018 |
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 54/15
25. August 2016
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5 C 54/15 | 25. August 2016 |