Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
HRG § 8 Studienreform
Hochschulrahmengesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 8/10
17. Februar 2016
|
1 BvL 8/10 | 17. Februar 2016 |
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 274/14
16. September 2014
|
12 S 274/14 | 16. September 2014 |