HRG § 8 Studienreform

Hochschulrahmengesetz

Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 8/10
17. Februar 2016
1 BvL 8/10 17. Februar 2016
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 274/14
16. September 2014
12 S 274/14 16. September 2014